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Johanniter-Orden. Kreuz der Rechtsritter ab 1852 Gold

Art.Nr.:
D-PR-84
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Johanniter-Orden. Kreuz der Rechtsritter ab 1852 Gold 
Anzahl Verleihungen: 97
Anzahl Herstellung:                       bis 1893 =725

Katalognummer:

D-PR-84

Klasse:


Stifter: -
Stiftungsdatum: 1099, restored 1852
Ausgabejahr: 1810-1852
Hersteller: Anfertigung der Firma H. Zehn oder R. Ziech, jeweils in Berlin,
Ursprung / Provenienz: -
Material: Gold                     
Gewicht in g. 17,28
Größe in mm. 45,5 x 73
Zuschtand: II
Der Johanniterorden und seine Mitglieder verstehen sich als Teil der evangelischen Kirche in Deutschland und wurden durch Schutzbrief der EKD von 1947 in dieser Rechtsstellung auch anerkannt. Der Orden sieht sich als Ordensgemeinschaft in der Tradition eines Ritterordens, daher ist Frauen die Mitgliedschaft im Orden (außerhalb der Ehrenmitgliedschaft) nicht möglich. In den Ordenswerken sind weibliche Mitglieder aber ebenso selbstverständlich vertreten wie in anderen gesellschaftlichen Organisationen.
Mitgliedsstufen“ des Ordens sind:

    Ehrenmitglieder
    Regierende Kommendatoren
    Ehrenkommendatoren
    Rechtsritter
    Ehrenritter

Der Orden verleiht als Ehrenzeichen das Herrenmeisterkreuz, das Kreuz der Ehrenmitglieder, das Kommendatorenkreuz, das Rechtsritter-Kreuz, und das Ehrenritterkreuz. Diese Insignien sind staatlich geschützt. Der Johanniterorden „verleiht“ diese Auszeichnungen im wörtlichen Sinne; sie gehen nicht in das Eigentum des Trägers über und werden nach dem Tod des Trägers wieder herausverlangt. Weitere Ehrenzeichen verleihen die Ordenswerke.

Die Verpflichtung der Mitglieder des Ordens zu einer christlichen Lebensweise führt in Einzelfällen zu problematischen Abwägungen in der Frage, ob eine Verpflichtung verletzt wurde, sowie ob und wie darauf zu reagieren sei. Solche Einzelfälle und ihre gelegentlich auch unterschiedlichen Behandlungen sind regelmäßig Anlass für Kritik am Johanniterorden sowie jeweils handelnder Personen.

Das vorstehende gilt besonders in der Frage der Ehescheidung. Der Johanniterorden versteht die kirchliche Trauung als „individuellen Auftrag“ Christi zur Ehe. Eine Ehescheidung wird, unabhängig von der Frage individueller Schuld, stets als ein Versäumnis beider Ehepartner angesehen. Bei erfolgter Ehescheidung ist der Verbleib im Johanniterorden (ebenso die Aufnahme eines bereits geschiedenen Anwärters) nur durch Ausnahmegenehmigung möglich. Dieses betraf und betrifft auch hochrangige Mitglieder des Ordens. So legte der Herrenmeister Eitel Friedrich von Preußen 1926 nach dem Scheitern seiner Ehe sein Amt als Herrenmeister nieder. Andererseits sind trotz Ehescheidung wegen großer Verdienste beispielsweise Otto Graf Lambsdorff und Ernst August Prinz von Hannover im Orden verblieben; die Art ihrer Verdienste wird nicht genannt.

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